Satzung

§ 1
Rechtsstellung, Name und Sitz

(1)Der Verein trägt den Namen:
Verein für zeitgeschichtlich – biografische Dokumentation
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung und ist rechtsfähig.
Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung sowie der Wissenschaft und Forschung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass der Verein biografische Zeitzeugenberichte anregt, erstellt und archiviert, vorwiegend in Form von Video-Interviews.
Ziel ist der Erhalt von autobiografischen Zeugnissen, die für Schulen, Journalisten, Historiker und andere Interessenten für pädagogische, historische, journalistische und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Volksbildung zugänglich gemacht werden. Die so erstellten  Dokumente dürfen jedoch nicht vermarktet, beworben oder zu kommerziellem Zwecke  öffentlich angeboten werden.
(3)Der Verein fördert Kooperation und Informationsaustausch mit Institutionen ähnlichen Inhaltes  in Deutschland und im Ausland.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein basiert  wesentlich auf der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder. Er finanziert sich durch Spenden, Zuwendungen und Förderungen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche sowie juristische Personen sein. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.  Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Es wird kein Mitgliedbeitrag erhoben.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Ausschluß erfolgt, falls ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 5
Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens 3 Wochen im voraus. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder es verlangen.
Jedes natürliche und juristische Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt und hat als Mitgliederversammlung folgende Rechte und Pflichten:
– Beschluss des Jahresarbeitsplanes und des Finanzplanes
–  Entgegennahme und Entscheidung über Rechenschaftsberichte und Finanzberichte der Organe  sowie Beschluss über deren Entlastung
– Wahl des Vorstandes
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers erfolgt ebenfalls mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Wahl, wobei über jeden einzelnen Kandidaten gesondert abzustimmen ist.
Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins  bedürfen ebenfalls der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 
§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
(3) Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Jedes Vorstandmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sollen nach Möglichkeit einstimmig gefasst werden. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine Tätigkeitsvergütung erhalten.
(7) Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder den Finanzbehörden verlangt werden und somit eher formalen Charakter tragen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, muß aber die Vereinsmitglieder umgehend schriftlich darüber informieren.

§ 7
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit  einfacher Mehrheit  einschließlich möglicher schriftlicher Stimmabgabe.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Volksbildung zu verwenden hat.

Diese  – veränderte – Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 4.4.2013 einstimmig beschlossen.


für den Vorstand:

Stefan Körbel       (1.Vorsitzender)                    Ernst Sachse    (Geschäftsführer)